12. WISSENSWERTES
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Zuzahlungsbefreiung von den Leistungen der
Krankenversicherung
Bei zahlreichen Leistungen der Krankenversicherung
müssen Zuzahlungen geleistet werden. Wenn Sie im Laufe
eines Kalenderjahres eine bestimmte sogenannte Belastungsgrenze
(2 % des Bruttoeinkommens, bei chronisch
Kranken 1 %) erreicht haben, können Sie sich von diesen
Zuzahlungen befreien lassen oder sich am Jahresende
den über der Belastungsgrenze liegenden Betrag erstatten
lassen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer
Krankenversicherung.
Nachteilsausgleiche
Menschen mit Behinderungen
müssen sowohl
im Berufsleben als auch
im alltäglichen Leben
Nachteile durch ihre Behinderung
in Kauf nehmen.
Um diesen behinderungsbedingten
Nachteil
auszugleichen, bieten das
Sozialgesetzbuch IX (SGB
IX) und weitere Vorschriften
in anderen Gesetzen die Möglichkeit, besondere Leistungen
und Hilfen zu erhalten. Um diese Leistungen zu
erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Die Mehrzahl dieser Nachteilsausgleiche erhalten jedoch
nur schwerbehinderte Menschen, d.h. Menschen, die
mindestens einen Grad der Behinderung von 50 haben
und im Besitz eines Schwerbehindertenausweises sind.
Auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises sind
Felder, in denen Merkzeichen eingetragen werden. Beispielhaft
finden Sie hier Erläuterungen zu einigen Merkzeichen:
Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung):
Der schwerbehinderte Mensch, der das Merkzeichen „G“
im Ausweis hat, ist berechtigt, die unentgeltliche Beförderung
im öffentlichen Personennahverkehr gegen Zahlung
einer Gebühr in Höhe von 30 E für das halbe Jahr
oder 60 E für das ganze Jahr in Anspruch zu nehmen.
Wahlweise besteht die Möglichkeit, eine Ermäßigung
der Kfz-Steuer auf 50 v. H. auf ein für den schwerbehinderten
Menschen zugelassenes oder von ihm benutztes
Kraftfahrzeug zu erhalten.
Merkzeichen „aG“
(außergewöhnliche Gehbehinderung):
Schwerbehinderte Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert
sind, können u. a. sowohl die unentgeltliche
Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr als
auch die Befreiung von der Kfz-Steuer auf ein für sie
zugelassenes Kraftfahrzeug beantragen. Daneben kann
diesem Personenkreis – auf Antrag – ein sogenannter
„Parkausweis“ zur Nutzung der speziell eingerichteten
Schwerbehindertenparkplätze ausgestellt werden.
Die Parkausweise werden ausgestellt von der
Stadt Lippstadt
– Fachbereich Recht und Ordnung –
Fachdienst Sicherheit und Ordnung
Ansprechpartner: André Seibert
Klusetor 19 · 59555 Lippstadt
Tel.: 02941 980-529
E-Mail: post@stadt-lippstadt.de
Internet: www.lippstadt.de
Merkzeichen „RF“:
Dem schwerbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen
„RF“ im Ausweis wird auf Antrag bei der GEZ Köln
(Gebühreneinzugszentrale) eine Ermäßigung der Rundfunkgebühren
gewährt.
/www.lippstadt.de
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