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8. VORSORGE, TESTAMENT UND TODESFALL
Rechtliche Vorsorge für Unfall,
Krankheit und Alter
Niemand denkt gerne darüber nach, doch es kann jederzeit
passieren: durch einen Unfall, eine schwere Erkrankung
oder das Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter ist
man nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten wie
gewohnt selbstverantwortlich zu regeln. Wenn Sie in einer
solchen Situation wünschen, dass ein Mensch für Sie entscheidet,
den Sie kennen und dem Sie uneingeschränkt vertrauen,
dann müssen Sie das rechtzeitig „in Zeiten geistiger
Frische“ mit einer vorsorgenden Verfügung bestimmen.
Eine vorsorgende Verfügung ist auch für Ihren Ehepartner,
Lebenspartner oder Ihre Kinder erforderlich, wenn
diese für Sie handeln sollen. Die vorgenannten Personen
sind nicht „automatisch“ berechtigt, rechtsverbindliche
Erklärungen oder Entscheidungen für Sie zu treffen. Welche
vorsorgenden Verfügungen gibt es?
1. Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist ein privatrechtlicher Vertrag,
durch den Sie eine Vertrauensperson mit der Regelung
Ihrer Angelegenheiten beauftragen, wenn Sie selbst in
Folge von Unfall, Krankheit oder (altersbedingtem) Nachlassen
der geistigen Kräfte dazu nicht mehr in der Lage
sind. Sie legen den Umfang der von Ihnen gewünschten
Vertretung selbst fest.
2. Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung ist eine vorsorgende Verfügung
für den „Betreuungsfall“, in der Wünsche zur
Person des vom Amtsgericht bestellten rechtlichen Betreuers
und zur Führung der rechtlichen Betreuung geäußert
werden können. Sie kommt insbesondere dann in
Betracht, wenn niemand da ist, dem Sie eine Vollmacht
erteilen könnten oder wenn es andere Gründe für eine
gerichtlich kontrollierte Regelung gibt.
3. Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung ist eine Handlungsanweisung
an Ihren zukünftig behandelnden Arzt für den Fall Ihrer
Einwilligungsunfähigkeit. Die Patientenverfügung ist eine
Willenserklärung, ob und in welchem Umfang in bestimmten
näher umrissenen Krankheitssituationen medizinische
Maßnahmen eingesetzt oder unterlassen werden sollen.
nn Aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft sollten Sie
die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung sowie
die Patientenverfügung rechtzeitig und schriftlich
abfassen. Ort, Datum und vollständige eigenhändige
Unterschrift dürfen keinesfalls fehlen.
nn Die notarielle Beurkundung einer vorsorgenden Verfügung
ist nicht allgemein vorgeschrieben. Möchten
Sie, dass Ihr Bevollmächtigter mit der vorsorgenden
Verfügung Immobiliengeschäfte tätigen kann, z. B.
ein Haus oder eine Eigentumswohnung verkaufen, ist
in der Regel zumindest eine öffentliche Beglaubigung
der Unterschrift erforderlich. Gleiches gilt für Erklärungen
gegenüber dem Handelsregister, eine evtl. Erbausschlagung
oder für die Beantragung von Reisepass
oder Personalausweis. Eine öffentliche Beglaubigung
der Unterschrift können die Betreuungsstelle der Stadt
Lippstadt oder Notare vornehmen. An dieser Stelle sei
darauf hingewiesen, dass von der Behörde in diesem
Fall nicht geprüft wird, ob der Text der Vollmacht juristisch
korrekt ist. Es wird lediglich beglaubigt, dass
die Unterschrift vom Vollmachtgeber stammt. Soll der
Bevollmächtigte berechtigt sein, ein Verbraucherdar-
8. VORSORGE, TESTAMENT UND TODESFALL