
11. HILFEN BEI KRANKHEIT UND PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
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11. HILFEN BEI KRANKHEIT UND PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
Die Pflegeversicherung
Die für Sie zuständige Pflegekasse ist bei Ihrer Krankenversicherung
eingerichtet. Mitglied der Pflegeversicherung
werden Sie ohne einen besonderen Antrag. Wenn
Sie in einer privaten Krankenversicherung versichert sind,
beispielsweise als Beamtin oder Beamter, sind Sie nicht
Mitglied der sozialen Pflegeversicherung, sondern der
privaten Pflegeversicherung. Um Leistungen der Pflegeversicherung
zu erhalten, beantragen Sie diese zunächst
bei Ihrer Kranken-/Pflegekasse. Diese beauftragt den
Medizinischen Dienst (MdK) der Krankenkassen Kontakt
mit Ihnen aufzunehmen, um eine „Begutachtung“ durchzuführen.
Die Begutachtung findet in der Regel in Ihrer
Wohnung statt. Bisher wurde dabei festgestellt, wie viel
Hilfe Sie im Bereich der Körperpflege, der Ernährung und
der Mobilität täglich benötigten und wie hoch der Hilfebedarf
im Haushalt war. Diese Kriterien sind durch die Einführung
des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes im Rahmen
des Pflegestärkungsgesetzes II ab dem 01.01.2017
nicht mehr aktuell.Bei der Begutachtung ist jetzt entscheidend,
wie selbständig ein Mensch bei der Bewältigung
seines Alltags ist und welche Fähigkeiten noch vorhanden
sind. Die Bewertung erfolgt anhand von insgesamt acht
Lebensbereichen, den sogenannten Modulen. Aus den
Begutachtungsergebnissen der ersten sechs Module ermittelt
sich der entsprechende Pflegegrad.
Folgende Module liegen der Bewertung zugrunde:
1. Mobilität: motorische Fähigkeiten z. B. Positionswechsel
im Bett, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches,
Treppensteigen, etc.
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: z. B. örtliche
und zeitliche Orientierung, Verstehen von Aufforderungen
und die Fähigkeit, Entscheidungen zu
treffen, Erkennen von Risiken
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: z. B.
Ängste, Antriebslosigkeit, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes
und autoaggressives Verhalten
4. Selbstversorgung: z. B. Körperpflege, An- und Auskleiden,
Essen, Trinken etc.
5. Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen:
z. B. Einnahme von Medikamenten,
Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:
z. B. Gestaltung des Tagesablaufes, Kontaktaufnahme
zu anderen Menschen
Die folgenden zwei Module sind nicht Teil der Bewertung!
7. Außerhäusliche Aktivitäten: selbständiges Verlassen der
Wohnung, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, etc.
8. Haushaltsführung: Einkaufen, Zubereitung von Mahlzeiten,
Reinigen der Wohnung etc.
Anhand der Module 1 – 6 findet eine Einstufung in eine
der folgenden fünf Pflegegrade statt:
1. Pflegegrad 1:
geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
2. Pflegegrad 2:
erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
3. Pflegegrad 3:
schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
4. Pflegegrad 4:
schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
5. Pflegegrad 5:
schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen
Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Anhand des MdK-Gutachtens wird durch die Pflegekasse
ein Pflegegrad festgelegt. Entsprechen der Einstufung
in einen Pflegegrad können folgende Leistungen der
Pflegekasse
in Anspruch genommen werden.